Aufgabenverteilung der Gremien in einer Pfarrei neuen Typs (PnT)
Grundsätzlich
- Der PGR ist das synodale Gremium der Pfarrei, denn in diesem Gremium geschieht der synodale Dialog von Amt und Mandat. Der Pfarrer (Amt) und die gewählten Mitglieder des PGR (Mandat) beraten und entscheiden gemeinsam alle Fragen der Pfarrei.
- Der PGR muss keine Ortsausschüsse und Sachausschüsse installieren (außer nach § 22 Abs. 2 (SynO)). Theoretisch könnte der PGR alle Aufgaben selbst bearbeiten. Praktisch ist das unsinnig, wenn nicht sogar unmöglich.
- Der PGR hat koordinierende, richtungsgebende Funktion. Beispiele dafür:
- In einer PGR-Sitzung wird beschlossen, wann wo welches Fest in welchem Rahmen (z.B. zeitliche Absprachen, finanzieller Rahmen, Rücksicht auf Pfarreithemen wie Nachhaltikgkeit oder Inklusion, ...) stattfindet, aber nicht das konkrete Fest geplant. (=> Delegation an Ausschuss oder temporäre Arbeitsgruppe, dessen/deren Mitglieder nicht alle Mitglieder des PGR sein müssen.) Solange der Rahmen nicht verlassen wird, kann die Gruppe frei arbeiten, ansonsten wird der PGR befasst. Anschließend wird dem PGR Bericht erstattet und mit dem VRK abgerechnet.
- Der PGR beschließt bspw. die Gottesdienstordnung und überlegt/initiiert ggf. zielgruppenorientierte Gottesdienste in der Pfarrei, plant aber nicht selbst die Gottesdienste (=> SA Liturgie).
- Der PGR setzt z.B. eine „AG Pfarrbrief“ ein (oder einen SA Öffentlichkeitsarbeit), die neue Konzepte für den Pfarrbrief überlegt. Die AG legt die Optionen dem PGR vor, sodass dieser entscheiden kann. Danach arbeitet die AG eigenständig und berichtet dem PGR in angemessener Häufigkeit.
- Aufgaben müssen (und sollen) nicht von allen Kirchorten im gleichen Maß geleistet werden, Schwerpunktsetzungen innerhalb einer Pfarrei sind möglich und sinnvoll. Zielsetzung ist, dass innerhalb einer Pfarrei alles geboten wird, was Menschen von der Wiege bis zur Bahre brauchen.
Aufgaben des PGR (ausgehend von § 19 SynO)
- Der Pfarrgemeinderat hat den Auftrag, in den Angelegenheiten, welche die Pfarrei betreffen, mitzuwirken. Der Pfarrer und die übrigen Mitglieder informieren sich gegenseitig als Dialogpartner, beraten über alle Angelegenheiten der Pfarrei, fassen gemeinsam Beschlüsse und tragen gemeinsam Sorge für deren Durchführung.
- Der Pfarrgemeinderat berät und unterstützt den Pfarrer bei der Erfüllung seiner seelsorglichen Aufgaben. Der Pfarrer wird die Wünsche und Anregungen des Pfarrgemeinderates bezüglich dieser Aufgaben verwirklichen, sofern nicht seelsorgliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
- Der Pfarrgemeinderat soll die Empfehlungen des Stadt-/Bezirkssynodalrates an die Pfarreien beraten und in seiner Beschlussfassung berücksichtigen.
- Zu den Aufgaben des Pfarrgemeinderates gehören:
- die Mitwirkung bei der Planung des Dienstes der Pfarrei. Der Pfarrgemeinderat hat insbesondere
- die Lebenssituation der verschiedenen Gruppen der Pfarrei zu sehen und ihr in der pastoralen und sozialen Arbeit gerecht zu werden;
- eine Rangordnung für die anstehenden Aufgaben zu erstellen;
- das Bewusstsein aller Pfarreimitglieder für die Mitverantwortung zu stärken und ihre Mitarbeit zu aktivieren.
- die Mitwirkung bei der Planung des Dienstes der Pfarrei. Der Pfarrgemeinderat hat insbesondere
- die Mitarbeit bei der Durchführung der Pfarreidienste. Der Pfarrgemeinderat hat insbesondere:
- zur Gestaltung der Gottesdienste Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, beim Gottesdienst mitzuwirken (z.B. als LektorIn) und die lebendige Teilnahme der ganzen Pfarrei an den liturgischen Feiern zu fördern; (=> Delegation der Konzeptentwicklung und Ausgestaltung an SA Liturgie sinnvoll)
- den diakonischen Dienst im caritativen und sozialen Bereich zu fördern, besonders auch an Alten, Kranken, Behinderten, Gefangenen und Randgruppen; (=> Delegation an SA Caritas sinnvoll)
- den Kontakt zu den dem Pfarreileben Fernstehenden zu suchen. (Delegation an AG denkbar oder SA Öffentlichkeitsarbeit)
- die Mitverantwortung für freie Gruppierungen (zu Ökumene, Gesellschaft, Friedensarbeit und Eine-Welt, …). Der Pfarrgemeinderat hat insbesondere die Tätigkeit der Vereinigungen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit anzuregen, zu fördern und aufeinander abzustimmen (d.h., der PGR muss nicht alle Anliegen selbst bearbeiten, sondern kann die Kooperation mit anderen Gruppen suchen, bspw. Rhein.Main.Fair u.a.);
- die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und zu fördern;
- die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Probleme des Alltags zu beobachten, Vorschläge einzubringen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen;
- die Verantwortung der Pfarrei für Mission und Entwicklungszusammenarbeit wach zu halten und zu fördern.
- die Unterrichtung der Pfarreimitglieder und der Öffentlichkeit über Probleme und Aktivitäten in der Pfarrei durch Pfarrbrief, Presse, Homepage u. a. (=> Abstimmung/Delegation an SA Öffentlichkeit denkbar)
- die Vertretung von Anliegen der Pfarrei in der Öffentlichkeit. (ggf. Absprache sinnvoll, wenn Ortsausschüsse ganze Ortschaften abdecken, ob eine ortsbezogene Öffentlichkeitsarbeit unabhängig betrieben werden kann. Politische Äußerungen sollten dennoch immer mit dem PGR abgestimmt werden.)
- die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde durch die stimmberechtigten Mitglieder des Pfarrgemeinderates gemäß § 16 Abs. 1 Buchst. a und b (SynO), die ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben, entsprechend der „Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte der Kirchengemeinden im Bistum Limburg“.
- Im Bezirk Wiesbaden die Wahl eines Mitgliedes des Pfarrgemeinderates in die Stadtversammlung gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. a (SynO) sowie die Wahl eines Stellvertreters, der dieses Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.
- Im Bezirk Frankfurt wählt der PGR für jede ehemalige Pfarrei ein Mitglied für die Stadtversammlung (mit Stellvertreter. Eines der in die Stadtversammlung gewählten Mitglieder muss zugleich Mitglied des PGRs sein).
- die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Verwaltungsrates und die Erörterung des Haushaltsplanes der Kirchengemeinde. (=> Der VRK muss Zahlen vorlegen, Rede und Antwort stehen, erklären und transparent machen)
- Der PGR wählt die Vertreter für den Bezirks-/Stadtsynodalrat gemäß § 3 (Konst PA).
- Vorschlag geeigneter Personen für die Wahlen
- für den Vorsitz der Stadt-/Bezirksversammlung gemäß § 52 Abs. 1 Buchst. b (SynO),
- für den stellvertretenden Vorsitz der Stadt-/Bezirksversammlung gemäß § 52 Abs. 1 Buchst. c (SynO),
- in die Diözesanversammlung gemäß § 70 Abs. 1 Buchst. b (SynO).
- die Mitwirkung bei der Besetzung der Pfarrstelle durch Beratung des Bischofs entsprechend den „Richtlinien für das Verfahren bei der Besetzung von Pfarrstellen im Bistum Limburg“.
In der Pfarrei neuen Typs übernimmt der PGR zudem die Aufgaben des Pastoralausschusses (PA) gemäß
§ 45 SynO:
- Gottesdienstordnung (Erstellung, Evaluation, Anpassung)
- Hinführung von Kindern und Jugendlichen zu den Sakramenten (z.B. die Entwicklung eines Grundkonzepts für die ganze Pfarrei)
- Glaubenskurse und Katechese für Erwachsene (z.B. Koordination der bestehenden Angebote)
- Missionarische Initiativen
- Zusammenarbeit mit den Schulen (Delegation in einen „SA Schule“ denkbar)
- Zusammenarbeit in den Bereichen Caritas und Weltkirche (Kooperation mit Caritasverband oder Abteilung Weltkirche im Ordinariat/Limburg denkbar)
- Zusammenarbeit mit Orden/Geistlichen Gemeinschaften (falls auf Pfarreigebiet; ggf. eine/n Vertreter/in in den PGR zuwählen)
- Zusammenarbeit im Bereich Kindertagesstätten (z.B. Kontakt zu den Beiräten)
Diese Aufgaben nimmt der PA schon auf dem Weg zur Neugründung der PnT wahr und behält sie als PGR, sobald die neue Pfarrei errichtet ist.